Beglaubigte Übersetzungen / Apostille
Sie haben Dokumente, die Sie übersetzt bei einer Behörde in einem anderen Kanton oder Land einreichen müssen?
Je nach Staat, Behörde und Verwendungszweck des übersetzten Dokuments bestehen unterschiedliche Formvorschriften für Übersetzung und Beglaubigung. Wir identifizieren die für Ihr Projekt relevanten Anforderungen, beraten Sie und setzen das Nötige um.
Formvarianten
Wir kennen uns mit den je nach Rechtsordnung unterschiedlichen formellen Anforderungen an Übersetzungen für den amtlichen Gebrauch aus und unterscheiden folgende fünf Formvarianten:
Auf Wunsch versehen wir jeden von LT Lawtank übersetzten Text mit einem LT‑Firmenstempel und (falls erforderlich) rechtsverbindlicher Unterschrift.
LT-Übersetzung -->
Beglaubigung -->
Amtsstelle
Verwendung in der Schweiz
Mit der notariellen Beglaubigung wird die Unterschrift der für die Sorgfalt haftenden Person / des für die Sorgfalt haftenden Unternehmens und damit die Verbindlichkeit der Sorgfaltserklärung bestätigt.
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Beglaubigung -->
Amtsstelle
Verwendung im Ausland
Zielbehörde befindet sich in einem Ratifikationsstaat des Haager Übereinkommens*
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Beglaubigung / Überbeglaubigung -->
1. Der Notar beglaubigt die Echtheit der Unterschrift und damit die Verbindlichkeit der Sorgfaltserklärung.
2. „Apostille“ der kantonalen Staatskanzlei
Mit der Apostille bestätigt die Staatskanzlei des Kantons, in welchem der beglaubigende Notar tätig ist, dessen Unterschrift und damit seine Zulassung zur Notariatstätigkeit auf dem Kantonsterritorium.
Amtsstelle
Zielbehörde befindet sich NICHT in einem Ratifikationsstaat des Haager Übereinkommens*
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Beglaubigung / Überbeglaubigung -->
1. Der Notar beglaubigt die Echtheit der Unterschrift und damit die Verbindlichkeit der Sorgfaltserklärung.
2. Überbeglaubigung der kantonalen Staatskanzlei
Mit der Überbeglaubigung bestätigt die Staatskanzlei des Kantons, in welchem der beglaubigende Notar tätig ist, dessen Unterschrift und damit seine Zulassung zur Notariatstätigkeit auf dem Kantonsterritorium.
3. Überbeglaubigung durch Bundeskanzlei (für gewisse Staaten nicht notwendig)
4. Überbeglaubigung durch Botschaft / Konsulat
Amtsstelle
*Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961.
In Hoheitsgebieten oder bei Behörden, welche ein System mit beeidigten Übersetzern kennen, werden – gelegentlich auch nicht exklusiv – Übersetzungen von Übersetzern akzeptiert, die (aufgrund eines Übersetzungstests oder eines anderweitigen Qualifikationsnachweises) in ein Verzeichnis aufgenommen wurden.
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Beglaubigung -->
Überbeglaubigung -->
Amtsstelle
Die eidesstattliche Erklärung ist eine verschärfte Form der Sorgfaltserklärung, bei welcher falsche Aussagen mit strafrechtlichen Konsequenzen bedroht sind. Mit der eidesstattlichen Übersetzung bezeugt der Übersetzer vor einem Notar unter Eid die Richtigkeit der Übersetzung (Affidavit).
Beliebt ist diese «verschärfte Sorgfaltserklärung» vor allem in Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition.
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Beglaubigung -->
Überbeglaubigung -->
Amtsstelle
Eine beurkundete Übersetzung ist eine Beurkundung, die der Notar auf Basis der von LT Lawtank übersetzten Urkunde, inkl. fremdsprachlichem Beurkundungsverbal vornimmt. Diese Lösung kommt nur ausnahmsweise zur Anwendung (bspw. bei Befundsurkunden).
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Beglaubigung -->
Überbeglaubigung -->
Amtsstelle
Wir beraten Sie hinsichtlich der vorgeschriebenen Form, übersetzen, beglaubigen / holen Beglaubigungen ein und liefern Ihnen die benötigten Dokumente zusammen mit
- unseren Partnernotaren,
- den zuständigen Staatskanzleien und Amtsstellen,
- weiteren Behörden (Kanzleien, Konsulaten, Botschaften) und
- unseren Logistikpartnern und Kurierdiensten.
Dokumentenbeispiele
Benötigen Sie Übersetzungen von Dokumenten zur Vornahme bestimmter Amtshandlungen oder für amtliche/offizielle Eingaben bei Behörden und Registern wie zum Beispiel:
- Personen-, ehe- und familienrechtliche Dokumente
- Geburts-, Anerkennungs-, Heirats-, Sterbeurkunden
- Ehevertrag
- Scheidungsvereinbarung
- Zeugnisse/Diplome/Zertifikate
- Pässe/Visa
- Registerauszüge
- Strafregisterauszüge
- Handelsregisterauszüge
- Betreibungsregisterauszüge
- Hinterlassenschaft
- Testament
- Erbvertrag
- Erbteilungsvertrag
- Testamentseröffnung
- Nachlassverfahren
- Weitere
- Verfahrens-, Prozess-, Gerichtsdokumente
- Rekurs-, Beschwerde-, Berufungsschriften
- Statuten
- Verträge
- etc.
Wir übersetzen aus/nach:
Gruppe A |
Deutsch Englisch Französisch Italienisch Niederländisch Portugiesisch Spanisch |
Gruppe B |
Bosnisch Dänisch Kroatisch Norwegisch Polnisch Rumänisch Schwedisch Serbisch (Latein) Slowakisch Slowenisch Tschechisch |
Gruppe C |
Albanisch Bulgarisch Griechisch Lettisch Litauisch Mazedonisch Russisch Serbisch (kyrillisch) Türkisch Ukrainisch Weissrussisch |
Gruppe D |
Arabisch Bengalisch Chinesisch Estnisch Finnisch Hebräisch Hindi Japanisch Koreanisch Marathi Tamilisch Thailändisch Ungarisch Vietnamesisch |
*Weitere Sprachen auf Anfrage
LT-Praxisbeispiele von beglaubigten Übersetzungen
Heirat
Ein Schweizer heiratet eine Russin in der Schweiz. Dazu muss er die russische Geburtsurkunde seiner künftigen Frau für das Zivilstandsamt in die französische Sprache übersetzen lassen. Das zuständige Zivilstandsamt verlangt eine Sorgfaltsbestätigung des Übersetzers, wobei die Formvorschriften je nach Kanton variieren. LT Lawtank nimmt die Übersetzung vor und stellt die im Zielkanton verlangte Sorgfaltsbestätigung aus
Firmengründung
Für die Niederlassungsgründung einer niederländischen Firma in der Schweiz müssen der Handelsregisterauszug und die Statuten ins Deutsche übersetzt und die Übersetzung beglaubigt werden. Meist fordert das zuständige Handelsregisteramt die Einreichung des Originals resp. einer nach den einschlägigen Formvorschriften beglaubigten Kopie inkl. der beglaubigten Übersetzung.
Joint Venture
Eine Schweizer Firma möchte mittels Joint Venture in China tätig werden und benötigt dazu die beglaubigte Übersetzung ihrer Statuten und des Handelsregisterauszugs. Da China das Haager Übereinkommen nicht ratifiziert hat, ist folgende Beglaubigungskaskade notwendig: Notar – Staatskanzlei (Kanton) – Bundeskanzlei – chinesische Botschaft. Wir übersetzen die entsprechenden Dokumente und holen zeitnah die notwendigen Beglaubigungen ein.
Affidavit
Ein Gericht auf den Cayman Islands (GB) verlangt ein «Affidavit» (eidesstattliche Erklärung) zur Korrektheit und fachgerechten Durchführung der Übersetzung einer Zeugenaussage. Wir kennen die von den Zielrechtsordnungen geforderte Formulierung und können diese rechtssicher ausstellen.
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Selbstverständlich können Sie uns Ihre unverbindliche Anfrage auch via E-Mail an info@ zukommen lassen. lawtank.ch